Direktzusage
Die Finanzierung der Direktzusage erfolgt aus sogenannten Pensionsrückstellungen. Dies bedeutet, dass das Unternehmen eigens Rückstellung für die Direktzusage bildet. Was die Herkunft der Rückstellungen betrifft, räumt der Gesetzgeber den Unternehmen ein hohes Maß an Flexibilität ein: Die Zahlungen können sowohl vom Unternehmen selbst, als auch von den Arbeitnehmern geleistet werden.
Weil die Bildung und interne Buchung der Rückstellungen zu einem vergleichsweise hohen Verwaltungsaufwand führt, gilt die Direktzusage als vergleichsweise arbeitsaufwendig. Aus diesem Grund wird die Direktzusage in der Regel nur ausgewählten Mitarbeitern angeboten. In erster Linie sind es Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte, die eine Direktzusage erhalten.
Der Gesetzgeber schreibt den Unternehmen vor die Pensionsrückstellungen abzusichern. Obwohl sich die Rückstellungen weiterhin im Unternehmens befinden, gelten diese als sicher: Sollte ein Unternehmen Insolvenz anmelden müssen, springt der sogenannte Pensionssicherungsverein ein, über welchen die Absicherung erfolgt. Eine Ausnahme bilden lediglich die Rückstellungen, die für Geschäftsführer angelegt werden: Sie sind nicht abgesichert.
Es kommt nicht von ungefähr, dass es sich bei der Direktzusage um die häufigste Form der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland handelt. Gerade für mittlere und größere Unternehmen ist sie sehr interessant. Dies liegt an der Tatsache, dass die gebildeten Rückstellungen in voller Höhe in der Bilanz berücksichtigt werden. Somit bleibt die Bilanzsumme weiterhin groß, obwohl die Rückstellungen selbst den Unternehmensgewinn und somit natürlich auch die Steuerlast mindern.
Doch nicht nur für die Arbeitgeber, sondern auch für den Arbeitnehmer ist die Direktzusage sehr interessant. Dies liegt vor allem an den vielseitigen Möglichkeiten. Es ist nämlich längst nicht so, dass die gebildeten Pensionsrückstellungen in Form einer Betriebsrente ausgezahlt werden müssen. Die Leistung von Hinterbliebenenrenten oder Einmalzahlungen ist ebenso möglich. Hierbei besteht allerdings kein Wahlrecht: Bereits bei Abschluss wird festgelegt, welche Leistung der Arbeitgeber später leisten wird. Des Weiteren verhält es sich so, dass die Sparbeträge von der Einkommenssteuer befreit sind. Die Versteuerung erfolgt erst später bei Bezug der Leistungen.


