Pensionskasse bei der betrieblichen Altersvorsorge
Einzahlungen in die Pensionskasse können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer vorgenommen werden. Die Zahlungen werden direkt vom Bruttoeinkommen abgezogen und an den Versicherer weitergeleitet. Dort werden die Sparbeträge in die zuvor ausgesuchten Versicherungsprodukte wie zum Beispiel Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen investiert.
Die geleisteten Beiträge sind vor einer Insolvenz des Arbeitgebers selbstverständlich abgesichert. Dies liegt daran, dass die Beiträge direkt an den Versicherer fließen und somit nicht mehr zum Betriebsvermögen des Arbeitgebers zählen. Die Pensionskassen selbst sind natürlich auch entsprechend abgesichert. Die Absicherung erfolgt durch Anschluss an eine der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungseinrichtungen.
Wie in der Einleitung bereits hingewiesen wurde ist die Pensionskasse vor allem für Unternehmen interessant, die keinen großen Aufwand für die betriebliche Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter betreiben wollen, da alle Aufgaben direkt von den Versicherern übernommen werden.
Doch auch für die Arbeitnehmer sind die Pensionskassen sehr interessant, was vor allem auf die vielfältigen Möglichkeiten zurückzuführen ist. Immerhin kann gewählt werden, ob die Betriebsrente als Einmalzahlung oder als fortlaufende Rente ausgezahlt werden soll. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Finanzprodukten zu wählen und diese mit zusätzlichen Versicherungsleistungen zu kombinieren. So ist es zum Beispiel möglich, das Kapital in fondsgebundene Versicherungsprodukte fließen zu lassen und somit von höheren Renditechancen zu profitieren. Was den zusätzlichen Versicherungsschutz betrifft, so können auch ein Hinterbliebenenschutz oder ein Schutz gegen Berufsunfähigkeit eingebunden werden.
Natürlich darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die geleisteten Beiträge bis zum gesetzlich vorgegebenen Grenzwert steuerfrei eingezahlt werden können. Auf diese Weise können Arbeitgeber Steuern sparen und gleichzeitig Kapital für den späteren Ruhestand bilden. Das gesparte Kapital wird übrigens nicht als Vermögen betrachtet, sodass im Rahmen von ALG II keine Anrechnung erfolgen kann.


