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Private Altersvorsorge / Riester-Rente / Beitrag

Beitragszahlungen zur Riester-Rente

Das sozialversicherungspflichtige Einkommen ist der Maßstab, nach dem sich die eigenen Beiträge zur Riester-Rente bemessen. Sie müssen der Fördertreppe entsprechen, damit die Zulagen in voller Höhe gewährt werden. Drei Prozent des Einkommens werden aktuell verlangt. Vier Prozent sind es ab 2008. 2005 wurde ein Mindest- oder Sockelbeitrag von 60 Euro festgelegt, der auch dann fällig wird, wenn keine Kinder im Haushalt leben.

Die Berechnung des Mindestbeitrages erfolgt nach einem ganz einfachen Schema. Es wird grundsätzlich vom Einkommen ausgegangen. Verdient ein verheirateter Mann mit einem Kind 35.000 Euro im Jahr, entspricht das beim derzeit gültigen Satz der Fördertreppe von drei Prozent 1050 Euro. Abgezogen werden die Zulagen in Höhe von 366 Euro (228 Euro für das Ehepaar plus 138 Euro für das Kind). Der eigene Beitrag liegt demnach bei 684 Euro, was eine monatliche Prämie von 57 Euro ergibt.

Bei anderen Beschäftigungsverhältnissen verschiebt sich dieser Betrag ein wenig. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Frau mit zwei Kindern ein Einkommen von 400 Euro im Monat hat, von dem sie die Rentenversicherungsbeiträge selbst zahlt, und der Mann selbständig ist. Laut Fördertreppe liegt der Beitrag zur Riester-Rente bei jährlich 144 Euro (ausgehend von einem Jahreseinkommen von 4.800 Euro). Abzüglich der 504 Euro Zulagen bleibt ein negativer Betrag. Dann greift der Sockelbeitrag in Höhe von 60 Euro.

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