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Das sozialversicherungspflichtige Einkommen ist der Maßstab, nach dem sich die eigenen
Beiträge zur Riester-Rente bemessen. Sie müssen der Fördertreppe entsprechen, damit die
Zulagen in voller Höhe gewährt werden. Drei Prozent des Einkommens werden aktuell verlangt.
Vier Prozent sind es ab 2008. 2005 wurde ein Mindest- oder Sockelbeitrag von 60 Euro festgelegt,
der auch dann fällig wird, wenn keine Kinder im Haushalt leben.
Die Berechnung des Mindestbeitrages erfolgt nach einem ganz einfachen Schema. Es wird
grundsätzlich vom Einkommen ausgegangen. Verdient ein verheirateter Mann mit einem Kind
35.000 Euro im Jahr, entspricht das beim derzeit gültigen Satz der Fördertreppe von drei
Prozent 1050 Euro. Abgezogen werden die Zulagen in Höhe von 366 Euro (228 Euro für das
Ehepaar plus 138 Euro für das Kind). Der eigene Beitrag liegt demnach bei 684 Euro, was
eine monatliche Prämie von 57 Euro ergibt.
Bei anderen Beschäftigungsverhältnissen verschiebt
sich dieser Betrag ein wenig. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Frau mit
zwei Kindern ein Einkommen von 400 Euro im Monat hat, von dem sie die
Rentenversicherungsbeiträge selbst zahlt, und der Mann selbständig ist.
Laut Fördertreppe liegt der Beitrag zur Riester-Rente bei jährlich 144 Euro
(ausgehend von einem Jahreseinkommen von 4.800 Euro). Abzüglich der 504 Euro
Zulagen bleibt ein negativer Betrag. Dann greift der Sockelbeitrag in Höhe von 60 Euro.
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