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Der Verbraucher kann seine
Vertragserklärung innerhalb von zwei
Wochen nach Abgabe der Erklärung
widerrufen gemäß § 495 I in
Verbindung mit § 355 des
Bürgerlichen Gesetzbuches, des BGB.
Der Verbraucher muss über dieses
Widerrufsrecht schriftlich durch
eine deutlich gestaltete und
gesondert zu unterschreibende
Belehrung informiert werden.
Ansonsten beginnt die Widerrufsfrist
nicht zu laufen.
Jedoch besteht kein
Widerrufsrecht, wenn das
Verbraucherdarlehen durch
Grundpfandrechte wie die Hypothek
und die Grundschuld gesichert wird
oder es sich um einen Überziehungs-
Ratenkredit handelt, bei dem der
Darlehensnehmer das Darlehen nach
dem Vertrag jederzeit ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist und
ohne weitere Kosten zurückzahlen
kann gemäß §§ 493, 495 III BGB. Die
Widerrufsfrist sollte genutzt
werden, um den Vertragsschluss zu
überdenken.
Bei Entscheidung gegen
den Kredit sollte dann auf jeden
Fall von dem Widerrufsrecht Gebrauch
gemacht werden und der Widerruf
nicht gescheut werden. Liegt ein
verbundenes Ratenkreditgeschäft vor,
d.h. dass der Ratenkreditvertrag mit
einem Kaufvertrag verbunden ist, wie
z.B. wenn beim Auto- oder Möbelkauf
der Verkäufer beim Abschluss des
Ratenkreditvertrages mit Willen des
Ratenkreditgebers mitwirkt, bezieht
sich das Widerrufsrecht auch auf den
Kaufvertrag. Außerdem ist es dem
Verbraucher möglich, die Rückzahlung
des Ratenkredits zu verweigern,
soweit Einwendungen aus dem
verbundenen Kaufvertrag wie z. B.
bei Mängeln den Verbraucher
gegenüber dem Verkäufer zur
Verweigerung seiner Leistung
berechtigten. Entscheidend ist
dabei, dass der Widerruf spätestens,
auch wenn eine Belehrung über das
Widerrufsrecht überhaupt nicht oder
fehlerhaft erfolgt ist, sechs Monate
nach Vertragsschluss erklärt werden
muss. Andernfalls erlischt das
Widerrufsrecht.
Die Thematik des
Widerrufsrechtes ist eher
kompliziert, sodass es sich
empfiehlt, Nachfragen bei einer
Verbraucherberatungsstelle oder
einem Rechtsanwalt zu tätigen.
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