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Autokredit / Gut zu wissen / Widerrufsrecht

Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem Ratenkreditvertrag

Der Verbraucher kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe der Erklärung widerrufen gemäß § 495 I in Verbindung mit § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches, des BGB. Der Verbraucher muss über dieses Widerrufsrecht schriftlich durch eine deutlich gestaltete und gesondert zu unterschreibende Belehrung informiert werden. Ansonsten beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.

Jedoch besteht kein Widerrufsrecht, wenn das Verbraucherdarlehen durch Grundpfandrechte wie die Hypothek und die Grundschuld gesichert wird oder es sich um einen Überziehungs- Ratenkredit handelt, bei dem der Darlehensnehmer das Darlehen nach dem Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne weitere Kosten zurückzahlen kann gemäß §§ 493, 495 III BGB. Die Widerrufsfrist sollte genutzt werden, um den Vertragsschluss zu überdenken.

Bei Entscheidung gegen den Kredit sollte dann auf jeden Fall von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden und der Widerruf nicht gescheut werden. Liegt ein verbundenes Ratenkreditgeschäft vor, d.h. dass der Ratenkreditvertrag mit einem Kaufvertrag verbunden ist, wie z.B. wenn beim Auto- oder Möbelkauf der Verkäufer beim Abschluss des Ratenkreditvertrages mit Willen des Ratenkreditgebers mitwirkt, bezieht sich das Widerrufsrecht auch auf den Kaufvertrag. Außerdem ist es dem Verbraucher möglich, die Rückzahlung des Ratenkredits zu verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag wie z. B. bei Mängeln den Verbraucher gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistung berechtigten. Entscheidend ist dabei, dass der Widerruf spätestens, auch wenn eine Belehrung über das Widerrufsrecht überhaupt nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, sechs Monate nach Vertragsschluss erklärt werden muss. Andernfalls erlischt das Widerrufsrecht.

Die Thematik des Widerrufsrechtes ist eher kompliziert, sodass es sich empfiehlt, Nachfragen bei einer Verbraucherberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt zu tätigen.

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