Lexikon

|
Gemäß der Preisangabenverordnung Preisangabenverordnung (PAngVO) gelten für Verbraucherkredite zum Schutz des Kunden besondere Vorschriften. Danach müssen die Gesamtkosten als jährlicher Prozentsatz des Kredites angegeben werden. Bei Krediten, deren Konditionen für die gesamte Darlehenslaufzeit festgeschrieben sind, wird dieser Preis als sogenannter effektiver Jahreszins oder Effektivzins p.a. angegeben. Bei Krediten bei denen eine Änderung des Zinssatzes (z.B. variabler Zinssatz) oder anderer preisbestimmender Faktoren ( z.B. Zinsbindung für nur einen Teil der Laufzeit) während der Laufzeit vorbehalten ist, wird dieser Preis mit anfänglicher effektiver Jahreszins angegeben.
siehe auch effektiver Jahreszins
amtliche Beglaubigung
Amtlicher Lageplan
Anderkonto
anfänglicher effektiver Jahreszins
Annuität
Annuitätendarlehen
Anschaffungskosten
|