Lexikon

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Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern auf der Grundlage des Vermögensbildungsgesetzes.( 5. VermBG ). Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulagen sind bestimmte Einkommensgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Dabei wird nicht der volle Bruttoverdienst zu Grunde gelegt, sondern das zu versteuernde Einkommen, d. h. vom Bruttogehalt werden noch Werbungskosten und Betriebsausgaben abgezogen. So darf das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr bei Ledigen 17.900 EURO und bei Verheirateten 35.800 EURO nicht übersteigen. Ferner ist zu beachten ist, dass die Arbeitnehmersparzulage nicht automatisch gezahlt wird, sondern jedes Jahr beim Finanzamt mit der Steuerklärung neu beantragt werden muss.
Anschlussfinanzierung
Anschlusskosten
Arbeitgeberdarlehen
Arbeitnehmer-Sparzulage
Aufgeld
Auflassung
Auflassungsvormerkung
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