Partnerseiten
Impressum
Kontakt
AGB

Lexikon

ABCDEFGHIJK
LMNOPQRSTUVWXYZ

A



Auflassung

Unter Auflassung versteht man die dingliche Einigung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber einer Immobilie über den Eigentumsübergang. In der Praxis wird die Auflassung in der Regel mit in den Kaufvertrag aufgenommen und muss dann mit diesem notariell beurkundet werden. Mit der Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch (Grundbuchumschreibung) erfolgt die Übertragung des Eigentum an den Käufer.

siehe auch BGB § 873, siehe auch BGB § 925


Baufinanzierung

Arbeitgeberdarlehen

Arbeitnehmer-Sparzulage

Aufgeld

Auflassung

Auflassungsvormerkung

Aufwendungsdarlehen

Ausfallbürgschaft