Lexikon

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Unter Auflassung versteht man die dingliche Einigung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber einer Immobilie über den Eigentumsübergang. In der Praxis wird die Auflassung in der Regel mit in den Kaufvertrag aufgenommen und muss dann mit diesem notariell beurkundet werden. Mit der Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch (Grundbuchumschreibung) erfolgt die Übertragung des Eigentum an den Käufer.
siehe auch BGB § 873, siehe auch BGB § 925
Arbeitgeberdarlehen
Arbeitnehmer-Sparzulage
Aufgeld
Auflassung
Auflassungsvormerkung
Aufwendungsdarlehen
Ausfallbürgschaft
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