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Ausfallbürgschaft

Die Ausfallbürgschaft ist eine besondere Form der Bürgschaft. Der Gläubiger kann den Bürgen nur in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass er bei der verbürgten Forderung einen Ausfall erlitten hat. Ein Ausfall gilt erst dann als eingetreten, wenn der Gläubiger erfolglos versucht hat, durch Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Hauptschuldners Befriedigung zu erlangen und dabei nicht oder nicht in voller Höhe befriedigt worden ist. Für die noch offene Restschuld muss dann der Ausfallbürge aufkommen.


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