Lexikon
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Mit Übernahme einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge (Bank, Kreditinstitut etc) dem Gläubiger eines Dritten gegenüber, für die Verbindlichkeiten dieses Dritten einzustehen. Die Bankbürgschaft gilt als Eventualverbindlichkeit, denn sie wird nur dann zur echten Verbindlichkeit, wenn der Kreditnehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
siehe auch Aval bzw Bankaval
BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
Bankaval
Bankbürgschaft
Bankvorausdarlehen
Bauabnahme (Abnahme von Bauleistungen)
Bauabnahme (Behördliche Abnahme)
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