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Bürgschaft

Eine Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge verpflichtet, dem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners einzustehen. Der Bürgschaftsvertrag ist von der Vertragsform her ein einseitig verpflichtender Vertrag, da er nur den Bürgen verpflichtet. Es werden allgemein 2 Arten der Bürgschaft unterschieden.

  1. die selbstschuldnerische Bürgschaft
  2. die gewöhnliche Bürgschaft

In der Regel verlangt der Darlehensgeber eine selbstschuldnerische Bürgschaft, d.h. der Bürge hat nicht das Recht vom Gläubiger die Vorausklage gegen den Hauptschuldner zu verlangen, sondern er ist sofort zur Zahlung verpflichtet, wenn der Hauptschuldner bei Fälligkeit die verbürgte Verbindlichkeit nicht zahlt. (BGB § 773). Der Bürge haftet mit seinem gesamten Vermögen. Eine gewöhnliche Bürgschaft liegt dagegen vor, wenn im Bürgschaftsvertrag keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Der Bürge hat bei der gewöhnlichen Bürgschaft das Recht, vom Gläubiger die Vorausklage gegen den Hauptschuldner (z.B. durch Zwangsvollstreckung) zu verlangen (BGB § 771).Eine Bürgschaft ist immer abhängig von einer Hauptschuld. Sie erlischt, wenn die Hauptschuld nicht mehr besteht oder der Gläubiger den Bürgen für den Fall einer zeitlich befristeten Bürgschaft nicht unverzüglich nach Zeitablauf in Anspruch nimmt. (BGB § 777).


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