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Das Dauernutzungsrecht ist nach WEG § 31 das Recht einer berechtigten Person auf Nutzung einer Wohnung (z.B. Recht auf gewerbliche Nutzung von Räumen). Das Dauernutzungsrecht ist sowohl vererbbar als auch veräußerbar. Es wird in Abteilung 2 des Grundbuchs (Lasten und Beschränkungen) eingetragen. Dauernutzungsrecht |
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