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effektiver Jahreszins

Gemäß der Preisangabenverordnung (=PangVO) gelten für Verbraucherkredite zum Schutz des Kunden besondere Vorschriften. Danach müssen die Gesamtkosten als jährlicher Prozentsatz des Kredites angegeben werden. Bei Krediten, deren Konditionen für die gesamte Darlehenslaufzeit festgeschrieben sind, wird dieser Preis als sogenannter effektiver Jahreszins oder Effektivzins p.a. angegeben. Bei Krediten jedoch, bei denen eine Änderung des Zinssatzes (z.B. variabler Zinssatz) oder anderer preisbestimmender Faktoren ( z.B. Zinsbindung für nur einen Teil der Laufzeit) während der Laufzeit vorbehalten ist, wird dieser Preis mit anfänglicher effektiver Jahreszins angegeben. Bei der Ermittlung des effektiven Zinssatzes sind alle preisbestimmenden Faktoren zu berücksichtigen, die sich direkt auf den Kredit und seine Vermittlung beziehen und bei regelmäßigen Kreditverlauf anfallen. Dies sind z.B. die jährliche Tilgung bei planmäßiger Darlehenslaufzeit, tilgungsfreie Zeiten, der Nominalzinssatz, Disagio und Agio, Bearbeitungsgebühren, etc. Mit Hilfe des effektiven Jahreszins ist es dem Kunden möglich, eingeholte Kreditangebote mit gleicher Zinsfestschreibung zu vergleichen. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, das der Effektivzins keine Schätzgebühren, Bereitstellungszinsen, Teilauszahlungszuschläge und Kontoführungsgebühren beinhaltet.

Bei Überziehungskrediten an Privatpersonen ist die Angabe des effektiven Jahreszins gemäß BGB nicht zwingend erforderlich, sofern für den Kredit nur Zinsen und keine weiteren Kosten anfallen und die Zinsen nicht in kürzeren Perioden als 3 Monate belastet werden. (siehe BGB § 493)


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effektiver Jahreszins

Effektivzins p.a.

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