Lexikon

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Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbbare Recht, auf oder unter einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben (Verordnung über das Erbbaurecht, siehe § 1 ff). Erbbaurechte werden in der Regel befristet auf eine Laufzeit von 99 Jahren vergeben. Für das Nutzungsrecht an dem fremden Grundeigentum ist ein vertraglich festgeschriebener jährlicher Erbbauzins über die gesamte Nutzungsdauer zu zahlen. Das Erbbaurecht ist ein "grundstücksgleiches Recht" und kann daher mit einer Grundschuld oder Hypothek belastet werden. Grundstücke im Erbbaurecht werden meistens von öffentlichen oder privaten Institutionen vergeben, wie Kirchen, Gemeinden, Stiftungen, usw.
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