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Gesamthandseigentum

Die Eigentumsverhältnisse bei Grundstücken lassen sich allgemein in Gemeinschaftliches Eigentum und in Alleineigentum aufteilen. Gemeinschaftliches Eigentum wird je nach Art der Eigentumsverhältnisse als Gesamthandseigentum oder nach Miteigentum nach Bruchteilen in das Grundbuch eingetragen.

Bei Gesamthandseigentum steht zwei oder mehreren Personen gemeinsam Miteigentum an einem Grundstück zu. Alle Miteigentümer können nur gemeinschaftlich über das Grundstück verfügen, Anteile des Grundstücks können nicht veräußert werden (z.B. Erbengemeinschaft).

Beim Miteigentum nach Bruchteilen steht zwei oder mehreren Personen anteilig Miteigentum zu. Der Miteigentumsanteil wird jedoch nicht wirklich bestimmt , sondern entspricht eher einem ideellen Anteil. Jeder Bruchteilseigentümer hat jedoch das Recht über seinen Miteigentumsanteil zu verfügen, ohne dass davon andere Miteigentumsbruchteile berührt werden.


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