Lexikon

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Mehrere Darlehensnehmer haften gemeinschaftlich für ein Darlehen. Jeder einzelne von ihnen ist unabhängig von den anderen zur vollen Zahlung verpflichtet. Die Bank (Gläubiger) kann dabei nach eigenem Belieben von jedem der Gesamtschuldner die geschuldete Leistung ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Rückzahlung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
siehe BGB § 421
Gesamthandseigentum
Gesamthypothek
Gesamtkosten
Gesamtschuldner
gesetzliches Vorkaufsrecht
Gewerbedarlehen
gewöhnliche Bürgschaft
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