Lexikon

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Das Gesetzliches Vorkaufsrecht gibt den Gemeinden das Recht in einen vom Grundstückseigentümer mit einem Dritten über das Grundstück geschlossenen Kaufvertrag zu den darin ausgehandelten Bedingungen einzutreten.
Gemäß Baugesetzbuch (=BauGB) darf die Gemeinde das gesetzliche Vorkaufsrecht nur ausüben, wenn dass Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertig und wenn die Gemeinde bei Ausübung des Vorkaufsrecht den Verwendungszweck (z. b. Nutzung für öffentliche Zwecke, freizuhaltende Bebauung zum Zwecke des Hochwasserschutzes) angibt.
siehe Baugesetzbuch (=BauGB)
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