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gewöhnliche Bürgschaft

Eine gewöhnliche Bürgschaft ist eine Bürgschaft, für die im Bürgschaftsvertrag keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Der Bürge hat bei der gewöhnlichen Bürgschaft das Recht, vom Gläubiger die Vorausklage gegen den Hauptschuldner (z.B. durch Zwangsvollstreckung) zu verlangen.

siehe BGB § 771


Baufinanzierung

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gesetzliches Vorkaufsrecht

Gewerbedarlehen

gewöhnliche Bürgschaft

Gleitzinsdarlehen

Grenzattest

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