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Das Grundbuch ist ein vom Grundbuchamt geführtes Register, dass die Rechtsverhältnisse eines Grundstücks der Öffentlichkeit darlegt. Es gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse und die Lasten und Beschränkungen eines Grundstücks. Da das Grundbuch ein öffentliches Register ist, kann jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, Einsicht in das Grundbuch und in die Urkunden nehmen, auf die sich die Grundbucheintragungen beziehen. Der Begriff des Grundbuchs wird im BGB und in der Gundbuchordnung (=GBO) nicht einheitlich verwandt. Nach der Grundbuchordnung (GBO) erhält jedes Grundstück im Grundbuch eine besondere Stelle, das sogenannte Grundbuchblatt. Im Sinne des BGB ist jedoch das Grundbuchblatt das eigentliche Grundbuch des einzelnen Grundstücks. Das Grundbuch eines Grundstücks besteht aus 3 Teilen, diese sind:
Besondere Grundbücher sind das Wohnungsgrundbuch als Grundbuch für Wohnungseigentum und das Erbbaugrundbuch als Grundbuch für Erbbaurechte. Mittlerweile werden sehr viele Grundbücher bereits auf ein elektronisches Verfahren umgestellt (elektronisches Grundbuch). Es ermöglicht eine papierlose Führung von Grundbücher und die sofortige Überprüfung der vorhandenen Eintragungen. Von Vorteil bei diesem Verfahren ist, das die Grundbuchämter zu jeder Zeit Zugriff auf alle Grundbuchdaten haben und Anträge computerunterstützt schneller bearbeitet werden können. Des weiteren können Kommunen, Behörden und externe Stellen (z.B. Kreditinstitute, Notare) Daten per Fernabfrage abrufen und so schneller an die benötigten Grundbuchdaten gelangen. siehe auch Gundbuchordnung (=GBO) Grundbuch Grundbuch (Abteilung 1/ Eigentumsverhältnisse ) |
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