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Grundbuch (Abteilung 1/ Eigentumsverhältnisse )

In Abteilung 1 des Grundbuches werden die Eigentumsverhältnisse (z.B. Alleineigentum, gemeinschaftliches Eigentum) des Grundstücks erfasst und die Grundlage des Eigentumserwerbs eingetragen. Grundlage des Eigentumserwerb ist im Regelfall die Auflassung, welche notariell beglaubigt sein muss. Grundsätzlich erfolgen Grundbucheintragungen erst nach Antrag und Bewilligung (diese werden meist in der selben Urkunde erklärt). Im weiteren müssen die Auflassung nachgewiesen und die erforderlichen behördlichen Bescheinigungen (z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigung) eingereicht werden. In Abteilung 1 werden auch Veränderungen und Löschungen der Eigentumsverhältnisse vermerkt.


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