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Grundbucheintragungen (Löschung)

Die Löschung eines Grundbucheintrages erfolgt nach dem allgemeinen Verfahren für Grundbucheintragungen. In einer besondern Spalte der betreffenden Abteilung wird ein sogenannter Löschungsvermerk eingetragen, der zusätzlich noch rot unterstrichen wird. Löschung bedeutet somit nicht, dass ein Eintrag entfernt wird, sondern dass er entsprechend eingetragen und rot markiert wird. Jede Eintragung, auch die Gelöschte, muss im Grundbuch lesbar bleiben.

siehe auch Löschung und Veränderung von Eigentumsverhältnissen, Löschung und Veränderung von Lasten und Beschränkungen, Löschung und Veränderung von Grundpfandrechten


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