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Gemäß Gundbuchordnung (=GBO) erfolgen Grundbucheintragungen grundsätzlich erst nach Antrag und Bewilligung.
Antragsberechtigt sind bei einer Grundstücksveräußerung sowohl der Grundstückseigentümer als auch der Grundstückserwerber, bei einer Grundstücksbelastung der Grundstückseigentümer sowie der Begünstigte.
Die Bewilligung jedoch ist von demjenigen zu erteilen, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist. (z.B. bei der Löschung eines Grundpfandrechtes muss der Grundpfandgläubiger die Löschung bewilligen, bei einem Grundstücksverkauf muss der Grundstückseigentümer die Umschreibung bewilligen). Die Bewilligung muss in Form einer öffentlichen Urkunde bzw. durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde erfolgen. Antrag und Bewilligung werden meistens in derselben Urkunde erklärt.
Grundbuchbestellung
Grundbuchblatt
Grundbucheintragungen (Löschung)
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Grunddienstbarkeit
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Grunderwerbsteuer
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