Lexikon

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Die Grunddienstbarkeit ist die Belastung eines Grundstückes zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks. z.B. Leitungsrechte (Strom, Gas, Wasser, etc.), Wegerechte. siehe auch BGB § 1018 Der Eigentümer des belasteten Grundstücks ist durch die Grunddienstbarkeit verpflichtet, die „Benutzung“
durch den Berechtigten auf seinem Grundstück zu dulden.
Grunddienstbarkeiten werden in Abteilung 2 (Lasten und Beschränkungen) des Grundbuches eingetragen.
Grundbuchblatt
Grundbucheintragungen (Löschung)
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Grunddienstbarkeit
Grunderwerbskosten
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Grundpfandrechte
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