Lexikon

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Grundpfandrechte sind Belastungen von Grundstücken. Der Grundpfandrechtsgläubiger kann auf Zahlung aus dem Grundstück bestehen. Der Grundstückseigentümer muss die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück dulden, sofern keine gesonderten Bedingungen vereinbart wurden. Grundpfandrechte werden daher auch als dingliche Rechte bezeichnet. Auch grundstücksgleiche Rechte (z.B. Wohnungseigentum, Teileigentum) können mit Grundpfandrechten belastet werden. Grundpfandrechte erstrecken sich übrigens auch auf Bestandteile und Zubehör des belasteten Grundstücks. Es werden 3 Grundformen der Grundpfandrechte unterschieden:
- die HYPOTHEK ist eine Belastung eines Grundstücks in der Form, dass an denjenigen zu dessen Gunsten die Hypothek eingetragen ist (= Hypothekengläubiger), eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück wegen einer Forderung zu zahlen ist. Die Hypothek ist vom Bestand einer Forderung abhängig.
- die GRUNDSCHULD ist eine Belastung eines Grundstücks in der Weise , dass an den Grundschuldgläubiger eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Grundschuld ist im Vergleich zur Hypothek nicht vom Bestand einer Forderung abhängig.
- die RENTENSCHULD ist eine Unterform der Grundschuld. Zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen ist eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen. Im Grundbuch muss ein Kapitalbetrag eingetragen werden, durch dessen Zahlung der Grundstückseigentümer die Rentenschuld ablösen kann.
siehe Grundbuch, Abteilung 2, Grundpfandrechte
siehe auch BGB § 1113, BGB § 1115, BGB § 1191, BGB § 1199
Grunddienstbarkeit
Grunderwerbskosten
Grunderwerbsteuer
Grundpfandrechte
Grundschuld
Grundschuldbestellung
Grundschuldzins
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