Lexikon

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Ein Grundstück ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche , der im Grundbuch mit eigenem Grundbuchblatt oder unter einer eigenen Nummer auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt geführt wird. Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen. Ein Grundstück das gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Gebäuden bebaut ist oder bebaut werden darf, wird als Baugrundstück bezeichnet. Zu den wesentliche Bestandteile eines Grundstücks gehören gemäß BGB
- die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude,
- sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
Zubehör eines Grundstücks sind bewegliche Sachen, die dauern dem wirtschaftlichen Zwecke des Grundstücks dienen und in einem bestimmten räumlichen Verhältnis zum Grundstück stehen.
siehe auch BGB § 93, BGB § 94, BGB § 97
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Grundstück
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