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Kreditsicherheiten

Kreditsicherheiten können allgemein in Sachsicherheiten und Personensicherheiten eingeteilt werden. Sachsicherheiten sind dingliche Verwertungsrechte an Grundstücken, beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten. Der Wert einer Sachsicherheit wird nach dem erzielbaren Verwertungserlös bemessen. Sicherungsgeber ist in der Regel der Kreditnehmer, es kann aber auch ein Dritter sein. Ist ein Kreditnehmer nicht mehr in der Lage die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu erfüllen, so ist das Kreditinstitut berechtigt, durch die Verwertung der Sache bzw. des Rechtes Befriedigung zu erlangen. Personensicherheiten dagegen bestehen in schuldrechtlichen Ansprüchen gegen Dritte (z.B. Bürgschaft), die sich vertraglich verpflichtet haben, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kreditnehmers einzustehen. Der Sicherungsgeber haftet mit seinem gesamten Vermögen. Der Wert einer Personensicherheit wird daher nach den Vermögensverhältnissen des Sicherungsgebers bemessen.


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