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Unter Kündigung ist nach deutschen Recht eine Willenserklärung zu verstehen, die auf die einseitige Auflösung eines Vertrags gerichtet ist. Bei der Beendigung eines Kreditverhältnisse wird zwischen dem Ordentlichen Kündigungsrecht und dem Außerordentlichen Kündigungsrecht unterschieden. Im einzelnen bedeutet dies für Kreditnehmer und Kreditgeber: Ordentliches Kündigungsrecht des Kreditnehmers, siehe BGB § 488, BGB § 489. Wenn für den Kreditvertrag keine Laufzeit vereinbart wurde, steht dem Kreditnehmer ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Bei einem verzinslichen Kredit ist eine 3 -monatige Kündigungsfrist einzuhalten, bei unverzinslichen Krediten kann der Kreditnehmer jederzeit kündigen, indem er den zur Verfügung gestellten Geldbetrag umgehend zurückbezahlt. Wurde für einen Kredit eine Zinsbindungsfrist vereinbart, kann der Kreditnehmer das ordentliche Kündigungsrecht ausüben, und zwar
Bei einem Kredit mit variabler Verzinsung kann der Kreditnehmer den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer 3- monatigen Kündigungsfrist kündigen. Der Kreditnehmer ist jedoch verpflichtet, den Kredit innerhalb von 2 Wochen zurückzuzahlen. Außerordentliches Kündigungsrecht des Kreditnehmers, siehe BGB § 490. Bei Krediten, die durch Grundpfandrechte abgesichert sind, hat der Kreditnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht. Voraussetzung für die Kündigung ist allein das Vorliegen eines wichtigen Grundes. (z.B. der Kreditnehmer möchte die verwendete Sicherheit anderweitig nutzen). Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind einzuhalten. Bei Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechtes ist der Kreditnehmer dem Kreditgeber verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). Ordentliches Kündigungsrecht des Kreditgebers, siehe BGB § 488. Der Kreditgeber kann einen Kreditvertrag mit unbestimmter Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen, dies gilt auch bei einem unverzinslichen Kredit. Außerordentliches Kündigungsrecht des Kreditgebers, siehe BGB § 490. Der Kreditgeber kann in der Regel den Kreditvertrag fristlos kündigen, wenn sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers oder die Werthaltigkeit einer für den Kredit gestellten Sicherheit erheblich verschlechtern bzw. eine wesentliche Verschlechterung einzutreten droht, durch welche die Rückzahlung des Kredites, auch unter Verwertung der gestellten Sicherheit, gefährdet ist. Sofern der Kredit noch nicht ausgezahlt wurde, kann der Kreditgeber sofort fristlos kündigen. Kündigung (Darlehen, Kredit) |
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