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Legitimationsprüfung

Kreditinstitute sind bei einer Kontoeröffnung gemäß Abgabenverordnung (AO) zur Legitimationsprüfung sowie gemäß Geldwäschegesetz (=GwG) zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet. Die Legitimationsprüfung erfolgt im Regelfall durch Vorlage eines gültigen amtlichen Legitimationspapiers (z.B. Personalausweis, Reisepass). Bei natürlichen Personen prüft das Kreditinstitut, ob

  • das vorgelegte Legitimationspapier noch Gültigkeit besitzt,
  • die Person auf dem Lichtbild mit dem Vorleger des Ausweises übereinstimmt
  • die Unterschrift im Ausweis mit der Unterschrift im Antragsformular übereinstimmt
  • die Angaben im Ausweis (z.B. Name, Geburtsdatum, Adresse, etc.) mit den Angaben im Antragsformular übereinstimmen
Bei juristischen Personen oder Firmen erfolgt die Legitimationsprüfung durch Vorlage entsprechender Registerauszüge und Dokumente.

Kann ein Kreditinstitut die Prüfung aus einem wichtigen Grund nicht selbst durchführen (z.B. bei räumlicher Distanz zwischen Kreditinstitut und Antragsteller), so muss die Legitimationsprüfung durch zuverlässige, zur Legitimationsprüfung berechtigte Dritte (z.b. Notare, Deutsche Post Ag, Drittbanken) erfolgen.

siehe auch PostIdent -Service (Legitimation)


Baufinanzierung

Landesfördermittel für den Erwerb von Wohnungseigentum

Lasten und Beschränkungen (Grundbuch)

Laufzeit (Darlehen)

Legitimationsprüfung

lineare Abschreibung

Löschungsanspruch

Löschungsbewilligung