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Kreditinstitute sind bei einer Kontoeröffnung gemäß Abgabenverordnung (AO) zur Legitimationsprüfung sowie gemäß Geldwäschegesetz (=GwG) zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet. Die Legitimationsprüfung erfolgt im Regelfall durch Vorlage eines gültigen amtlichen Legitimationspapiers (z.B. Personalausweis, Reisepass). Bei natürlichen Personen prüft das Kreditinstitut, ob
Kann ein Kreditinstitut die Prüfung aus einem wichtigen Grund nicht selbst durchführen (z.B. bei räumlicher Distanz zwischen Kreditinstitut und Antragsteller), so muss die Legitimationsprüfung durch zuverlässige, zur Legitimationsprüfung berechtigte Dritte (z.b. Notare, Deutsche Post Ag, Drittbanken) erfolgen. siehe auch PostIdent -Service (Legitimation) Landesfördermittel für den Erwerb von Wohnungseigentum Lasten und Beschränkungen (Grundbuch) Legitimationsprüfung |
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