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Löschungsanspruch

Seit dem 1. Januar 1978 ist anstelle der Löschungsvormerkung der sogenannte Löschungsanspruch getreten, der seitdem zum gesetzlichen Inhalt eines jeden Grundpfandrechts gehört (gesetzlicher Löschungsanspruch). Nach der neuen Rechtssituation schließt ein Grundpfandrecht nun das Recht ein, vom Grundstückseigentümer die Löschung vorrangiger und gleichrangiger Rechte zu fordern, sobald der Grundstückseigentümer diese durch z.B. Tilgung des Darlehens erworben hat. Durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen Grundstückseigentümer und Gläubiger kann der gesetzliche Löschungsanspruch eingeschränkt bzw. ganz ausgeschlossen werden. Einschränkung und Ausschluss sind jedoch grundsätzlich in das Grundbuch einzutragen.

siehe auch BGB § 1179a, BGB § 1179b


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