Lexikon

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Ein Grundstückseigentümer kann die Freigabe des Grundpfandrechtes verlangen, wenn er ein durch eine Hypothek oder Grundschuld gesichertes Darlehen zurückgezahlt hat. Zur Löschung des Grundpfandrechtes ist entweder eine Löschungsfähige Quittung oder aber eine Löschungsbewilligung erforderlich, die sich aber in ihrer Wirkung unterscheiden.
Die Löschungsfähige Quittung ist eine Urkunde, mit welcher der Gläubiger bescheinigt, dass er wegen seiner Ansprüche aus einer Grundschuld oder wegen einer durch einer hypothekarisch gesicherten Forderung befriedigt ist. Mit der löschungsfähigen Quittung hat der Eigentümer die Möglichkeit, die Hypothek oder Grundschuld aus dem Grundbuch löschen lassen oder auf sich umschreiben zu lassen. Im Vergleich dazu steht Löschungsbewilligung. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Urkunde, mit der der Gläubiger die Löschung einer Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch bewilligt. Mit dieser Löschungsbewilligung kann der Eigentümer diese Hypothek oder Grundschuld ausschließlich nur löschen lassen, jedoch besteht nicht die Möglichkeit diese auf sich umschreiben zu lassen.
lineare Abschreibung
Löschungsanspruch
Löschungsbewilligung
Löschungsfähige Quittung
Löschungsvormerkung
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