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Lexikon
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Nach der ursprünglichen Gesetzgebung sollte ein Grundpfandrecht nicht ohne weiteres mit der Tilgung der zugrunde liegenden Forderung gelöscht werden. Der Grundstückseigentümer bekam das Recht der Eigentümergrundschuld und konnte diese erneut als Kreditsicherheit verwenden. Nachrangig eingetragene Grundpfandrechte konnten im Rang nicht aufrücken. Bis zum 31. Dezember 1977 konnte das Entstehen einer Eigentümergrundschuld nur verhindert werden, wenn die Gläubiger von nachrangig eingetragenen Grundpfandrechten vom Grundstückseigentümer die Eintragung einer Löschungsvormerkung gefordert hatten. Aufgrund der Löschungsvormerkung musste das vorrangig eingetragene Recht gelöscht werden, der Wert des nachrangig eingetragenen Grundpfandrechtes konnte dadurch vom wirtschaftlichen Aspekt her verbessert werden. Anstelle der Löschungsvormerkung ist seit dem 1. Januar 1978 der sogenannte Löschungsanspruch getreten. Alle bis zum Stichtag eingetragenen Löschungsvormerkungen sind allerdings weiterhin rechtswirksam.
siehe auch BGB § 1179
Löschungsanspruch
Löschungsbewilligung
Löschungsfähige Quittung
Löschungsvormerkung
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