Lexikon

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Die Mitbürgschaft ist eine gemeinschaftliche Bürgschaft mehrerer Personen für dieselbe Verbindlichkeit. Die Bürgen haften gesamtschuldnerisch. Der Gläubiger kann nach seiner Wahl jeden Bürgen ganz oder teilweise zur Erfüllung der verbürgten Verpflichtung in Anspruch nehmen. Der in Anspruch genommene Bürge erwirbt damit das Recht, neben der Forderung an den Hauptschuldner, Ausgleichsansprüche gegen die anderen Mitbürgen geltend zu machen.
Maklerprovision
Maximalhypothek
Miete
Mitbürgschaft
Miteigentum nach Bruchteilen
Mitschuldner
Modernisierung
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