Lexikon

|
Mit der Negativerklärung verpflichtet sich der Darlehnsnehmer gegenüber dem Darlehensgeber bis zur Tilgung des Darlehens (z.B. bei Bauspardarlehen mit geringer Darlehenshöhe) keinerlei Verbindlichkeiten (z.B. keine Veräußerung des Grundbesitzes) ohne dessen Einverständnis einzugehen, die vorrangig abgesichert werden. Die Negativerklärung wird statt einer grundbuchrechtlichen Sicherung eingesetzt. Vorteil dieser Verfahrensweise ist eine kostengünstige und vereinfachte Abwicklung.
Nebenkosten (Erwerb einer Immobilie)
Nebenleistungen (Darlehen)
Negativbescheinigung
Negativerklärung (Negativklausel)
Nichtabnahmeentschädigung
Niedrigenergiehaus
Nießbrauch
|