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Nießbrauch ist das Recht zugunsten einer Person, Nutzungen aus einer Sache zu ziehen (z.B. Recht auf Mietzinsen aus einer Immobilie). Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen eingeschränkt werden. Er wird in Abteilung 2 des Grundbuchs (Lasten und Beschränkungen) eingetragen. Der Nießbrauch ist weder vererbbar noch veräußerbar. siehe BGB § 1030, BGB § 1059, BGB § 1061. Negativerklärung (Negativklausel) Nießbrauch |
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