Lexikon
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Eine öffentliche Beglaubigung bzw. notarielle Beglaubigung bestätigt nur, dass die Unterschrift auf einer Urkunde in Gegenwart eines Notars von der betreffenden Person geleistet wurde und das diese Person mit der im Beglaubigungsvermerk genannten Person übereinstimmt.
siehe Beurkundungsgesetz (=BeurkG) § 39, Beurkundungsgesetz (=BeurkG) § 40
Nominalzins
Notaranderkonto
Notarbestätigung
Notarielle Beglaubigung
Notarielle Beurkundung
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