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Öffentlicher Glaube (Grundbuch)

Eintragungen in das Grundbuch müssen nicht zwingend mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmen. Damit das Grundbuch dennoch als Grundlage für alle Rechtsgeschäfte mit Grundstücken eingesetzt werden kann, genießt es Öffentlichen Glauben, d.h. zugunsten desjenigen, der ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Der gutgläubige Erwerb eines Rechts wird durch den Öffentlichen Glauben geschützt. Wer jedoch die Unrichtigkeit des Grundbuchs kennt, kann nicht den Schutz des öffentlichen Glaubens in Anspruch nehmen.

Siehe BGB § 892


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Öffentlicher Glaube (Grundbuch)

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