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Kreditsicherheiten können nach der Art der Sicherheit in Sachsicherheiten (z.B. Pfandrecht an beweglichen Sachen, Grundstücken) und Personensicherheiten (z.B. Bürgschaften) aufgeteilt werden. Personensicherheiten bestehen in schuldrechtlichen Ansprüchen gegen dritte Sicherungsgeber (z.B. Bürge), die sich vertraglich verpflichten, die Kreditverpflichtungen des Kreditnehmers zu erfüllen. Kreditnehmer und Sicherungsgeber haften mit ihrem gesamten Vermögen. Dagegen bestehen Sachsicherheiten in dinglichen Verwertungsrechten an Forderungen und Rechten, an Grundstücken und an beweglichen Sachen. Der Kreditnehmer selbst oder ein Dritter kann Sicherungsgeber sein. Kommt der Kreditnehmer seinen Kreditverpflichtungen nicht nach, so kann das Kreditinstitut durch die Verwertung der Sache bzw. des Rechts befriedigt werden. Öffentlicher Glaube (Grundbuch) Personensicherheiten |
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