Lexikon

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Das Rangverhältnis von Rechten kann nachträglich durch Eintragung in das Grundbuch geändert werden. Voraussetzung ist, dass sich der zurücktretende und der vortretende Berechtigte über die Änderung geeinigt haben. Soll ein Grundpfandrecht (z.B. Grundschuld) zurücktreten, so ist zusätzlich die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich. Die Rangänderung bewirkt nachträglich eine Änderung der gesetzlich bestimmten Rangordnung. Rechte, die im Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht stehen, werden durch die Rangänderung nicht berührt. Die Rangänderung bewirkt im Nachhinein eine Änderung der gesetzlich bestimmten Rangordnung.
siehe BGB § 880
Quellensteuer
Rangänderung
Rangordnung
Rangstelle
Rangvorbehalt
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