Lexikon

|
Alle im Grundbuch (Abteilung 1 und Abteilung 2) eingetragenen Belastungen sind Rechte Dritter, die in einer bestimmten Rangordnung stehen. Der Rang eines Rechtes entspricht seinem Verhältnis zu anderen Rechten am selben Grundstück. Je höher ein Recht im Rang steht, desto höher ist der Wert des Rechtes zu sehen. Für Rechte, die in derselben Abteilung eingetragen sind, wird die Rangordnung entsprechend der Reihenfolge der vorgenommenen Eintragungen festgesetzt. Sind Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das Recht mit dem früheren Datum den Vorrang. Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben den gleichen Rang.
Grundsätzlich gilt, dass erststellige Grundpfandrechte einen höheren Sicherungswert als nachrangige Rechte haben. Das in BGB § 879 gesetzlich festgelegte Rangverhältnis der Rechte kann jedoch verändert werden.
siehe Rangvorbehalt, Rangänderung.
Quellensteuer
Rangänderung
Rangordnung
Rangstelle
Rangvorbehalt
Ratentilgungsdarlehen
|