Lexikon

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Nach BGB § 881 kann sich der Eigentümer eines Grundstücks bei der Belastung desselbigen mit einem Recht die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfang nach bestimmtes Recht mit dem Rang vor jenem Recht eintragen zu lassen. Der Rangvorbehalt sichert einem Recht von Anfang an einen bestimmten Rang zu und schafft dadurch eine vom Gesetz abweichende Rangordnung . Der Rangvorbehalt ist im Grundbuch bei dem zurücktretenden Recht einzutragen.
siehe Rangordnung
Rangänderung
Rangordnung
Rangstelle
Rangvorbehalt
Ratentilgungsdarlehen
Realkredit
Reallast
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