Lexikon

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Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Darlehensgeber in Form einer einseitigen Erklärung vom Darlehensvertrag zurücktreten. Können z.B. die Auszahlungsvoraussetzungen innerhalb der Abnahmefrist nicht erfüllt werden oder werden nachträgliche Informationen (z.B. falsche Angaben im Kreditvertrag) bekannt, die eine Darlehensauszahlung nicht mehr rechtfertigen, so ist der Darlehensgeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Darlehensgeber kann vom Darlehensnehmer eine Nichtabnahmeentschädigung verlangen.
siehe Nichtabnahmeentschädigung
Risikolebensversicherung
Rückauflassungsvormerkung
Rückgewähransprüche
Rücktritt vom Darlehensvertrag
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