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Kreditsicherheiten können nach der Art der Sicherheit in Sachsicherheiten (z.B. Pfandrecht an beweglichen Sachen, Grundstücken) und Personensicherheiten) (z.B. Bürgschaften) aufgeteilt werden. Sachsicherheiten bestehen in dinglichen Verwertungsrechten an Rechten und Forderungen, an beweglichen Sachen und an Grundstücken. Der Kreditnehmer selbst oder ein Dritter kann Sicherungsgeber sein. Kommt der Kreditnehmer seinen Kreditverpflichtungen nicht nach, so kann das Kreditinstitut durch die Verwertung der Sache bzw. des Rechts befriedigt werden. Dagegen bestehen Personensicherheiten in schuldrechtlichen Ansprüchen gegen dritte Sicherungsgeber (z.B. Bürge), die sich vertraglich verpflichten, die Kreditverpflichtungen des Kreditnehmers zu erfüllen. Kreditnehmer und Sicherungsgeber haften mit ihrem gesamten Vermögen. Sachsicherheiten |
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