Lexikon

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Nach BGB § 414 kann eine Schuld von einem Dritten durch einen Vertrag mit dem Gläubiger übernommen werden, indem der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
Diese sogenannte Schuldübernahme bewirkt, dass der bisherige Schuldner von der Leistungspflicht befreit ist und der neue Schuldner alle Rechte und Pflichten aus dem übernommenen Schuldverhältnis übernimmt.
Eine Schuldübernahme ist nur mit Zustimmung des Gläubigers möglich.
Schuldmitübernahme
Schuldnertausch
Schuldtitel
Schuldübernahme
Schuldzinsen
Schuldzinsenabzug
selbstschuldnerische Bürgschaft
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