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selbstschuldnerische Bürgschaft

Eine selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine Bürgschaft, bei welcher der Bürge auf die Einrede der Vorausklage (siehe BGB § 773)verzichtet, d.h. der Bürge hat nicht das Recht vom Gläubiger die Vorausklage gegen den Hauptschuldner zu verlangen sondern er ist sofort zur Zahlung verpflichtet, wenn der Hauptschuldner bei Fälligkeit die verbürgte Verbindlichkeit nicht zahlt. Der Bürge haftet mit seinem gesamten Vermögen.


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