Lexikon
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Durch eine besondere vertragliche Vereinbarung (=Sicherungsabrede) zwischen Sicherungsgeber (Darlehensnehmer) und Sicherungsnehmer (Darlehensgeber) wird eine Verbindung von Forderung und Sicherheit hergestellt. Die Sicherungsabrede, die in der Zweckerklärung enthalten ist, stellt somit die vertragliche Verbindung zwischen der Grundschuld und dem Darlehensvertrag her. Die Sicherungsabrede bewirkt, dass der Darlehensgeber
- bei Beendigung des Kreditverhältnisses verpflichtet ist, die Grundschuld durch Rückübertragung freizugeben
- die Zwangsvollstreckung nur dann betreiben darf, wenn der Darlehensnehmer seine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht erfüllt.
siehe auch Zweckerklärung
Schuldzinsen
Schuldzinsenabzug
selbstschuldnerische Bürgschaft
Sicherungsabrede
Sicherungsgrundschuld
Sicherungshypothek
Solaranlagen
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