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Sicherungshypothek

Eine Sicherungshypothek (=gewöhnliche Hypothek) ist durch bestimmte Kriterien gekennzeichnet. Diese sind:

  • Die Hypothek wird als Sicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen (BGB § 1184)
  • der Öffentliche Glaube des Grundbuches gilt nicht für die Forderung (der Gläubiger kann sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Grundbucheintragung berufen, er muss die Forderung und die Höhe der Forderung nachweisen)
  • die Sicherungshypothek ist immer eine Buchhypothek, die Briefausstellung ist für die Hypothek ausgeschlossen (BGB § 1185)
  • Der Erwerber der Hypothek muss Einreden gegen sich gelten lassen
  • Kein Wiederaufleben der Hypothek (erlischt die zugrunde liegende Forderung, wird die Hypothek zur Eigentümergrundschuld umgewandelt).


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