Lexikon

|
Der gesetzliche Regelfall der Hypothek ist eine Verkehrshypothek (=gewöhnliche Hypothek), die durch bestimmte Kriterien gekennzeichnet ist. Diese sind:
- der Öffentliche Glaube des Grundbuches gilt für die Forderung (der Gläubiger kann sich auf die Grundbucheintragung berufen, er muss die Forderung nicht nachweisen)
- die Verkehrshypothek kann Buch- oder Briefhypothek sein, sie ist verkehrsfähig (der Öffentliche Glaube des Grundbuches erstreckt sich auch auf die Forderung)
- Einreden des Eigentümers sind beschränkt (der Erwerber der Hypothek braucht nur Einreden gegen sich gelten zu lassen, die aus dem Grundbuch ersichtlich sind)
- Kein Wiederaufleben der Hypothek (erlischt die zugrunde liegende Forderung, wird die Hypothek zur Eigentümergrundschuld umgewandelt)
Unbedenklichkeitsbescheinigung
variabler Zins
verfügbare Eigenmittel
Verkehrshypothek
Verkehrswert
Vermögenswirksame Leistungen
vollstreckbarer Titel
|