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Verkehrshypothek

Der gesetzliche Regelfall der Hypothek ist eine Verkehrshypothek (=gewöhnliche Hypothek), die durch bestimmte Kriterien gekennzeichnet ist. Diese sind:

  • der Öffentliche Glaube des Grundbuches gilt für die Forderung (der Gläubiger kann sich auf die Grundbucheintragung berufen, er muss die Forderung nicht nachweisen)
  • die Verkehrshypothek kann Buch- oder Briefhypothek sein, sie ist verkehrsfähig (der Öffentliche Glaube des Grundbuches erstreckt sich auch auf die Forderung)
  • Einreden des Eigentümers sind beschränkt (der Erwerber der Hypothek braucht nur Einreden gegen sich gelten zu lassen, die aus dem Grundbuch ersichtlich sind)
  • Kein Wiederaufleben der Hypothek (erlischt die zugrunde liegende Forderung, wird die Hypothek zur Eigentümergrundschuld umgewandelt)


Baufinanzierung

Unbedenklichkeitsbescheinigung

variabler Zins

verfügbare Eigenmittel

Verkehrshypothek

Verkehrswert

Vermögenswirksame Leistungen

vollstreckbarer Titel