Lexikon

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Vermögenswirksame Leistungen sind staatlich geförderte Leistungen zur Vermögensbildung von Arbeitnehmern auf der Grundlage des 5.Vermögensbildungsgesetzes. Die staatliche Förderung zur Vermögensbildung wird ergänzt durch tarifvertraglich vereinbarte Leistungen der Arbeitgeber. Die vermögenswirksamen Leistungen können erbracht werden in Form
- von Geldleistungen des Arbeitnehmers, die dieser aus dem eigenen, versteuerten Lohn bzw. Gehalt aufbringt.
- von Geldleistungen des Arbeitgebers, die dieser gemäß Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder als freiwillige Leistung gemäß Vereinbarung im Arbeitsvertrag zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt zahlt.
- einer Kombination von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberleistungen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet die vermögenswirksamen Leistungen direkt an die Einrichtung (z.B. Bausparkasse, Kreditinstitut , Versicherungsunternehmen) zu überweisen, bei der die Anlage erfolgen soll. Der Anlagebetrag kann anteilig auf verschieden Anlageformen aufgeteilt werden (z.B. Bausparverträgen, Kapitallebensversicherungen, Wertpapiersparverträgen), allerdings werden die Sparformen vom Gesetzgeber vorgegeben. Der Sparhöchstbetrag, für den ein staatlicher Zuschuss gewährt wird, liegt bei 480 Euro pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer bzw. bei 40 Euro im Monat. Die Sperrfristen bzw. Laufzeiten der einzelnen Vertragsmöglichkeiten sind jedoch unterschiedlich:
- bei Bausparverträgen beträgt die Sperrfrist 7 Jahre und beginnt mit dem Datum des Vertragsabschlusses
- bei Wertpapier- und Kontensparverträgen beträgt die Sperrfrist 7 Jahre und beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, in dem die erste Vermögenswirksame Leistung eingezahlt wurde
- bei Kapitallebensversicherungen beträgt die Sperrfrist 12 Jahre und beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, in dem die erste Vermögenswirksame Leistung eingegangen ist
- bei Beteiligungsverträgen, Beteiligungskaufverträgen und Wertpapierkaufverträgen beträgt die Sperrfrist 6 Jahre und beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, in dem die Beteiligungsrechte bzw. Wertpapiere gekauft wurden
siehe 5.Vermögensbildungsgesetz
verfügbare Eigenmittel
Verkehrshypothek
Verkehrswert
Vermögenswirksame Leistungen
vollstreckbarer Titel
Vollstreckungstitel
Vorfälligkeitsentschädigung
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