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Das Vorkaufsrecht gibt dem Begünstigten das Recht, in einen vom Grundstückseigentümer mit einem Dritten (vorgesehener Erwerber) über das Grundstück geschlossenen Kaufvertrag zu den darin vereinbarten Bedingungen einzutreten. Vorkaufsrechte werden in Abteilung 2 (Lasten, Beschränkungen) des Grundbuchs eingetragen. siehe auch BGB § 1094 Vorkaufsrecht |
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