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Soll beispielsweise ein neues Recht in das Grundbuch eingetragen werden, so werden die bestehenden, voreingetragenen Belastungen oder auch andere zuvor eingetragene Rechte als Vorlasten bezeichnet. Diese Rechte können durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Gläubiger des jeweiligen Rechts zu Gunsten des neu einzutragenden Rechts zurücktreten. Vorlasten |
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