Lexikon

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Bei der Darlehensgewährung gegen Bestellung eines Grundpfandrechtes, z.B. Buchhypothek muss der Grundstückseigentümer in der Regel immer eine Vorausleistung erbringen, da das Darlehen grundsätzlich erst nach erfolgter Grundbucheintragung ausgezahlt wird. Daraus könnte sich möglicherweise eine Gefahr für den Grundstückseigentümer ergeben. Der eingetragene Hypothekengläubiger kann über die Hypothek verfügen, obwohl er sie noch nicht erworben hat, beispielsweise durch Abtretung an einen Dritten. Bei einer Briefhypothek ist diese Gefahr nicht gegeben, da der Brief erst nach Auszahlung des Darlehens übergeben wird. Bei einer Buchhypothek besteht für den Grundstückseigentümer nur die Möglichkeit einen Widerspruch in das Grundbuch eintragen zu lassen. Der Widerspruch ist eine vorläufige Eintragung, die sich gegen die Richtigkeit des Grundbuches wendet. Der Widerspruch soll bei einer falschen Grundbucheintragung verhindern, das ein Dritter von einem vermeintlich Berechtigten Rechte erwirbt, und dies unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens, für welches das Grundbuch steht. Der bei dem betroffenen Recht eingetragene Widerspruch erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Korrektur des Grundbuchs betroffen wird.
siehe BGB § 899, BGB § 1139
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Widerspruch im Grundbuch
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